|
Friedensvertrag von Versailles zwischen den USA, dem
Britischen Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien,
Brasilien, Kuba, Ekuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas,
Honduras, Liberia, Nikaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien,
dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, Siam, der Tschechoslowakei
und Uruguay einerseits und Deutschland anderseits
Versailles,
28. Juni 1919
Der I.
Teil (Arikel 1-26) umfaßt die bereits am 28.4.1919 durch Plenartagung
der Pariser Friedenskonferenz angenommene Satzung des Völkerbundes.
In der Erwägung,
daß es zur Förderung der Zusammenarbeit der Nationen und zur Gewährleistung
von Frieden und Sicherheit zwischen ihnen darauf ankommt, gewisse Verpflichtungen einzugehen, nicht zum Kriege zu schreiten, in
aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre beruhende Beziehungen
zwischen den Völkern zu pflegen, die von nun an als Regel für das tatsächliche Verhalten der
Regierungen anerkannten Vorschriften des Völkerrechts genau zu
beobachten, die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle vertragsmäßigen
Verpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker
gewissenhaft zu beobachten, nehmen die hohen vertragsschließendern Teile die folgende Satzung an,
die den Völkerbund stiftet.
Artikel
1
Der Völkerbund umfaßt als ursprüngliche Mitglieder diejenigen
unterzeichneten Mächte, deren Namen in der Anlage der gegenwärtigen
Satzung aufgeführt sind, sowie diejenigen gleichfalls in der Anlage
bezeichneten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden
Vorbehalt durch eine im Sekretariat innerhalb zweier Monate nach
Inkrafttreten der Satzung niederzulegende Erklärung beitreten. Der
Beitritt ist allen anderen Mitgliedern des Bundes mitzuteilen.
Alle sich selbst verwaltenden Staaten, Dominien oder Kolonien, die nicht
in der Anlage aufgeführt sind, können Mitglieder des Bundes werden,
wenn ihrer Zulassung durch zwei Drittel der Bundesversammlung zugestimmt
wird, vorausgesetzt, daß sie wirksame Gewähr für ihre Absicht geben,
ernsthaft ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, und die
Bundessatzung hinsichtlich Ihrer Streitkräfte und ihrer Rüstungen zu
Lande, zur See und in der Luft annehmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann mit einer zweijährigen Kündigungsfrist
aus dem Bunde austreten, sofern es im Augenblick des Rücktritts alle
seine internationalen Verpflichtungen mit Einschluß derjenigen, die
sich aus den gegenwärtigen Satzungen ergeben, erfüllt hat.
Artikel
2
Die Tätigkeit des Bundes, wie sie in der gegenwärtigen Satzung
festgelegt ist, wird ausgeübt durch eine Bundesversammlung und durch
einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat zur Seite tritt.
Artikel
3
Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der
Bundesmitglieder. Sie tagt in bestimmten Zeiträumen oder auch zu jedem
anderen Zeitpunkt, wenn die Umstände es erfordern, am Sitze des Bundes
oder an einem besonders zu bezeichnenden Ort.
Die Versammlung befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit
des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes besitzt nur eine Stimme und darf auch nicht
mehr als drei Vertreter in der Versammlung haben.
Artikel
4
Der Rat setzt sich zusammen aus Vertretern der alliierten und
assoziierten Hauptmächte sowie aus Vertretern von vier anderen
Mitgliedern des Bundes. Diese vier Mitglieder des Bundes werden von der
Versammlung nach freiem Ermessen und für eine von ihr beliebig zu
bestimmende Zeit gewählt. Bis zu der ersten Wahl durch den Bund sind
die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands
Mitglieder des Rates.
Mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung kann der Rat Mitglieder des
Bundes bezeichnen, denen von da ab eine dauernde Vertretung im Rate
zukommt; mit gleicher Zustimmung kann der Rat die Zahl der Mitglieder
des Bundes erhöhen, die von der Versammlung zur Vertretung im Rate zu wählen
sind.
Der Rat versammelt sich, sooft die Umstände es erfordern, jedoch
mindestens einmal im Jahre, am Sitze des Bundes oder an einem anderen
dafür zu bezeichnenden Ort.
Der Rat befaßt sich mit allen Fragen, die zu der Zuständigkeit des
Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes, das nicht im Rate vertreten ist, soll
aufgefordert werden, einen Vertreter zu entsenden, wenn eine Frage auf
der Tagesordnung des Rates steht, die seine Interessen besonders berührt.
Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied hat nur eine Stimme und nur
einen Vertreter.
Artikel
5
Soweit nicht in der gegenwärtigen Satzung oder in den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist,
werden die Entscheidungen der Bundesversammlung oder des Rates mit
Einstimmigkeit der bei der Sitzung vertretenen Bundesmitglieder
getroffen.
Alle Fragen des Verfahrens, die sich bei den Sitzungen der
Bundesversammlung oder des Rates ergeben, mit Einschluß der Bezeichnung
der für einzelne Punkte eingesetzten Untersuchungsausschüsse, werden
durch die Versammlung oder durch den Rat geregelt und durch
Stimmenmehrheit der bei der Sitzung vertretenen Bundesmitglieder
entschieden.
Die erste Tagung der Versammlung und die erste Tagung des Rates wird
durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika berufen.
Artikel
6
Das ständige Sekretariat wird am Sitze des Bundes errichtet. Es umfaßt
einen Generalsekretär sowie die erforderlichen Sekretäre nebst
Personal.
Der erste Generalsekretär wird in der Anlage benannt. Für die Folge
wird der Generalsekretär von dem Rat mit Zustimmung der Mehrheit der
Bundesversammlung ernannt.
Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden von dem
Generalsekretär mit Zustimmung des Rates ernannt.
Der Generalsekretär des Bundes nimmt als solcher an allen Sitzungen der
Versammlung und des Rates teil.
Die Ausgaben des Sekretariats werden von den Mitgliedern des Bundes nach
dem Verhältnis getragen, das für das Internationale Büro des
Weltpostvereins besteht.
Artikel
7
Der Sitz des Bundes ist Genf.
Der Rat kann jederzeit die Errichtung an einem anderen Orte bestimmen.
Alle Ämter des Bundes oder der damit zusammenhängenden Dienststellen
mit Einschluß des Sekretariats sind in gleicher Weise Männern und
Frauen zugänglich.
Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beamten des Bundes genießen,
solange sie sich in Ausübung Ihrer Bundesfunktionen befinden, die
Vorrechte und die Immunität der Diplomaten.
Die von dem Bunde oder seinen Beamten oder bei seinen Sitzungen
benutzten Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.
Artikel
8
Die Mitglieder des Bundes erkennen an, daß die Aufrechterhaltung des
Friedens es nötig macht, die nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß
herabzusetzen, das nicht der nationalen Sicherheit und mit der Durchführung
der durch ein gemeinsames Handeln auferlegten internationalen
Verpflichtungen vereinbar ist.
Der Rat bereitet unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der
besonderen Umstände jedes Staates die Pläne für diese Abrüstung zum
Zweck einer Prüfung und Entscheidung durch die verschiedenen
Regierungen vor.
Diese Pläne müssen von neuem geprüft und (soweit erforderlich)
mindestens alle 10 Jahre revidiert werden.
Die derart festgesetzte Grenze für die Rüstungen darf nach Ihrer
Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des
Rates überschritten werden.
Da nach Ansicht der Bundesmitglieder die Privatherstellung von Munition
und Kriegsgerät schweren Bedenken unterliegt, beauftragen sie den Rat,
Mittel ins Auge zu fassen, wodurch den Unzuträglichkeiten einer solchen
Herstellung vorgebeugt werden kann; dabei ist den Bedürfnissen der
Bundesmitglieder Rechnung zu tragen, die nicht selbst in der Lage sind,
die für Ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Kriegsgerät
herzustellen.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich zum offenen und vollständigen
Austausch aller Nachrichten über den Stand ihrer Rüstungen, über ihre
Heeres-, Flotten- und Luftflottenprogramme und über die Lage ihrer
Kriegsindustrie.
Artikel
9
Eine ständige Kommission wird eingerichtet, um dem Rat Gutachten über
die Ausführung der Bestimmungen der Artikel 1 und 8 und Oberhaupt über
Heeres-, Flotten- und Luftflottenfragen zu erstatten.
Artikel
10
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die territoriale Unversehrtheit
und die gegenwärtige politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder
zu achten und gegen jeden Angriff von außen her zu wahren. Im Fall
eines Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer
Angriffsgefahr trifft der Rat die zur Durchführung dieser Verpflichtung
geeigneten Sicherheitsmaßnahmen.
Artikel
11
Es wird hierdurch ausdrücklich erklärt, daß jeder Krieg oder jede
Kriegsdrohung, möge dadurch eins der Bundesmitglieder unmittelbar
bedroht werden oder nicht, den ganzen Bund angeht und daß dieser alle
Maßregeln zur wirksamen Erhaltung des Völkerfriedens treffen muß. In
diesem Fall hat der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag eines
jeden der Bundesmitglieder den Rat zu berufen.
Es wird ferner erklärt, daß jedes Bundesmitglied das Recht hat, in
freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung oder
des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der die internationalen
Beziehungen beeinflußt und in der Folge den Frieden oder das gute
Einvernehmen unter den Nationen, von denen der Frieden abhängt,
bedrohen kann.
Artikel
12
Alle Mitglieder kommen überein, alle etwa zwischen ihnen entstehenden
Streitfälle, die zum Bruch führen könnten, dem
Schiedsgerichtsverfahren oder einer Untersuchung durch den Rat zu
unterbreiten. Sie vereinbaren ferner, in keinem Fall vor Ablauf einer
Frist von drei Monaten nach Fällung des Schiedsspruchs oder Erstattung
des Berichts den Rates zum Kriege zu schreiten.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen soll der Schiedsspruch
in einem angemessenen Zeitraum ergehen und der Bericht des Rates
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage erstattet werden, an dem er
mit dem Streitfall befaßt worden ist.
Artikel
13
Die Bundesmitglieder kommen überein, wenn sich zwischen ihnen eine
Streitfrage erhebt, die zwar nach ihrer Ansicht eine schiedsgerichtliche
Lösung zuläßt, sich aber nicht in befriedigender Weise auf
diplomatischem Wege regeln läßt, die gesamte Frage dem
Schiedsverfahren zu überweisen.
Zu denjenigen Streitpunkten, die sich im allgemeinen für ein
Schiedsverfahren eignen, gehören Streitfragen, die sich auf die
Auslegung eines Vertrags, auf alle Fragen des Völkerrechts, auf alle
tatsächlichen Verhältnisse, deren Eintreten den Bruch einer
internationalen Verpflichtung bilden würde, oder auf Umfang und Art der
Wiedergutmachung für einen solchen Bruch beziehen.
Das Schiedsgericht, dem die Streitfrage unterbreitet wird, unterliegt
der Wahl der Parteien oder der Festsetzung durch frühere Verträge.
Die Bundesmitglieder kommen überein, den erlassenen Schiedsspruch
ehrlich und treu auszufahren und gegen kein Mitglied des Bundes, das
sich nach ihm richtet, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung
des Spruches schlägt der Rat die zur Sicherung seiner Durchführung
geeigneten Maßnahmen vor.
Artikel
14
Der Rat stellt einen Plan zur Errichtung eines ständigen
internationalen Gerichtshofs auf und unterbreitet ihn den
Bundesmitgliedern. Dieser Gerichtshof ist zuständig für alle Streitfälle
internationalen Charakters, die ihm von den Parteien unterbreitet
werden. Er gibt ferner Gutachten ab über jede Streitfrage oder jeden
Punkt, mit dem der Rat oder die Bundesversammlung ihn befaßt.
Artikel
15
Wenn sich zwischen den Bundesmitgliedern eine Streitfrage erhebt, die
einen Bruch herbeiführen könnte, und die nach der Bestimmung des
Artikel 13 nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt, so kommen die
Bundesmitglieder überein, die Frage vor den Rat zu bringen. Zu diesem
Zwecke genügt es, wenn eine von den Parteien dem Generalsekretär von
der Streitfrage Mitteilung macht. Dieser trifft alle Maßnahmen zu einer
umfassenden Untersuchung und Prüfung.
Ohne den geringsten Verzug messen ihm die Parteien die Darlegung ihres
Streitfalles mit allen bestimmten Tatsachen und Beweisstücken
zustellen. Der Rat kann ihre sofortige Veröffentlichung anordnen.
Der Rat bemüht sich, die Streitfrage zu regeln. Gelingt dies, so veröffentlicht
er, soweit er dies für nützlich hält, eine Darstellung des
Tatbestandes, der entsprechenden Auslegungen und den Wortlaut des
Ausgleichs. Kann die Streitfrage nicht ausgeglichen werden, so verfaßt
und veröffentlicht der Rat einen einstimmig oder mit Stimmenmehrheit
zustande gekommenen Bericht, worin die Umstände der Streitfrage sowie
die von ihm als gerecht und für den Ausgleich am zweckmäßigsten
erachteten Lösungen darzulegen sind.
Jedes Bundesmitglied, das bei dem Rat vertreten ist, kann gleichfalls
eine Darstellung des Tatbestandes, der Streitfrage sowie seine eigenen
Anträge veröffentlichen. Wird der Bericht des Rates einstimmig
angenommen, wobei die Stimmen der Vertreter der Parteien nicht
angerechnet werden, so verpflichten sich die Bundesmitglieder, mit
keiner Partei, die sich den Vorschlägen des Berichtes fügt, Krieg zu führen.
Wird der Bericht des Rates nicht von allen Mitgliedern angenommen, die
nicht Partei sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor,
diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen für die Aufrechterhaltung
von Recht und Gerechtigkeit erforderlich erscheinen.
Wenn eine der Parteien behauptet und der Rat anerkennt, daß der Streit
sich auf eine Frage bezieht, die nach dem Völkerrecht ausschließlich
dem eigenen Ermessen dieser Partei überlassen ist, so hat dies der Rat
in einem Bericht festzustellen, jedoch keine Lösungen vorzuschlagen.
Der Rat kann alle in diesem Artikel vorgesehenen Fälle vor die
Bundesversammlung bringen. Die Versammlung muß sich gleichfalls mit der
Streitfrage auf den Antrag einer der Parteien befassen; der Antrag muß
binnen 14 Tagen gestellt werden, nachdem die Streitfrage dem Rate
unterbreitet worden ist.
In allen Fällen, die der Versammlung unterbreitet werden, finden die
Bestimmungen dieses Artikels und des Artikel 12 über die Tätigkeit und
die Machtbefugnis des Rates entsprechende Anwendung. Es besteht Einverständnis
darüber, daß ein Bericht, der von der Versammlung mit Zustimmung der
im Rate vertretenen Bundesmitglieder und der Mehrheit der anderen
Bundesmitglieder mit Ausnahme der Vertreter der Parteien abgefaßt
worden ist, dieselbe Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, dem alle
Mitglieder, mit Ausnahme der Vertreter der Parteien, zustimmen.
Artikel
16
Wenn ein Bundesmitglied unter Verletzung der durch die Artikel 12, 13
oder 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege schreitet, so wird es
ohne weiteres so angesehen, als hätte es eine kriegerische Handlung
gegen alle anderen Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich,
unverzüglich mit ihm alle Handels- und finanziellen Beziehungen
abzubrechen, ihren Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Angehörigen
des vertragsbrüchigen Staates zu verbieten und alle finanziellen,
Handels- oder persönlichen Verbindungen zwischen den Angehörigen
dieses Staates und denjenigen jedes anderen Staates abzubrechen,
gleichviel, ob er dem Bunde angehört oder nicht.
In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten
Staaten vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften
die Mitglieder des Bundes für ihr Teil zu der bewaffneten Macht
beizutragen haben, die zur Wahrung der Bundespflichten bestimmt ist.
Die Bundesmitglieder kommen ferner überein, sich bei der Ausführung
der auf Grund dieses Artikel zu ergreifenden wirtschaftlichen und
finanziellen Maßnahmen wechselseitig zu unterstützen, um die daraus
etwa entstehenden Verluste und Unzuträglichkeiten auf das Mindestmaß
zu beschränken. Sie unterstützen sich ferner gegenseitig, um den von
dem vertragsbrüchigen Staat gegen einen von ihnen gerichteten
besonderen Maßnahmen entgegenzutreten. Sie veranlassen das
Erforderliche, um den Streitkräften jedes Bundesmitglieds, die zum
Schutz der Bundespflichten zusammenwirken, den Durchzug durch ihr Gebiet
zu erleichtern.
Jedes Bundesmitglied, das sich der Verletzung einer aus dieser Satzung
sich ergebenden Verpflichtung schuldig macht, kann von dem Bunde
ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch Abstimmung aller
anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder.
Artikel
17
Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des Bundes und einem
Nichtmitglied oder zwischen Staaten, von denen keiner Mitglied des
Bundes ist, soll der Staat oder die Staaten, die dem Bunde nicht angehören,
aufgefordert werden, zur Beilegung des Streitfalles sich den
Verpflichtungen zu unterziehen, die den Bundesmitgliedern obliegen, und
zwar unter Bedingungen, die der Rat für angemessen erachtet. Wird diese
Aufforderung angenommen, so finden die Artikel 12 bis 16 mit den vom
Rate für erforderlich erachteten Änderungen Anwendung.
Sofort nach der Absendung dieser Aufforderung tritt der Rat in die Prüfung
der näheren Umstände des Streitfalles ein und macht die dafür am
besten und wirksamsten erscheinenden Vorschläge.
Lehnt der Staat, an den die Aufforderung gerichtet wird, es ab, zum
Zwecke der Beilegung des Streitfalls sich den Verpflichtungen der
Bundesmitglieder zu unterziehen, und schreitet er gegen ein
Bundesmitglied zum Kriege, so finden die Bestimmungen des Artikel 16 auf
ihn Anwendung.
Weigern sich beide Parteien, an die die Aufforderung gerichtet ist, sich
den Verpflichtungen eines Bundesmitglieds zum Zwecke der Beilegung des
Streitfalles zu unterziehen, so kann der Rat alle Maßnahmen treffen und
alle Vorschläge machen, die zur Verhütung von Feindseligkeiten und zur
Beilegung des Streites geeignet sind.
Artikel
18
Alle Verträge oder internationalen Vereinbarungen, die in Zukunft von
einem Bundesmitglied geschlossen werden, sind unverzüglich von dem
Sekretariat einzutragen und sobald als möglich zu veröffentlichen.
Kein solcher Vertrag oder keine solche internationale Abmachung ist
verbindlich, bevor die Eintragung erfolgt ist.
Artikel
19
Die Versammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder auffordern,
Verträge, deren Anwendung nicht mehr in Frage kommt, sowie
internationale Verhältnisse, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden
gefährden könnte, einer Nachprüfung zu unterziehen.
Artikel
20
Die Bundesmitglieder erkennen jeder für sein Teil an, daß die gegenwärtige
Satzung alle gegenseitigem Verpflichtungen oder Verständigungen
aufhebt, die mit den in ihr enthaltenen Bestimmungen unvereinbar sind;
sie verpflichten sich feierlich, in Zukunft keine solchen Verträge mehr
zu schließen.
Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen übernommen,
die mit den Bestimmungen der Satzung unvereinbar sind, so muß es sofort
das Erforderliche veranlassen, um sich von diesen Verpflichtungen zu
befreien.
Artikel
21
Internationale Vereinbarungen, wie Schiedsgerichtsverträge, und Verständigungen
über bestimmte Gebiete, wie die Monroe-Doktrin, die der
Aufrechterhaltung des Friedens dienen, werden nicht als unvereinbar mit
den Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung betrachtet.
Artikel
22
Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben,
unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher
beherrschten, und die von Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande
sind, sich unter den besonders schwierigen Verhältnissen der modernen
Welt selbst zu leiten, finden nachstehende Grundsätze Anwendung. Das
Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige
Aufgabe der Zivilisation, und es erscheint zweckmäßig, in diese
Satzung Sicherheiten für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen.
Der beste Weg, diesen Grundsatz praktisch zu verwirklichen, ist die Übertragung
der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen,
die auf Grund ihrer Hilfsmittel, ihrer Erfahrung oder ihrer
geographischen Lage am besten imstande und bereit sind, eine solche
Verantwortung auf sich zu nehmen: diese Vormundschaft hätten sie als
Mandatare des Bundes und in dessen Namen zu führen. Die Art des
Mandates muß sich nach dem Maße der Entwicklung des Volkes, der
geographischen Lage seines Gebiets, seinen wirtschaftlichen Bedingungen
und nach allen sonstigen entsprechenden Umständen richten.
Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reiche gehörten, haben
einen solchen Grad der Entwicklung erreicht, daß ihr Dasein als unabhängige
Nationen vorläufig anerkannt werden kann, unter der Bedingung, daß die
Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihrer Verwaltung bis
zu dem Zeitpunkt zur Seite stehen, wo sie imstande sind, sich selbst zu
leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind die Wünsche dieser Gemeinwesen
in erster Linie zu berücksichtigen.
Der Grad der Entwicklung, in dem sich andere Völker, insbesondere
diejenigen Mittelafrikas, befinden, erfordert, daß der Mandatar dort
die Verwaltung des Gebiets unter Bedingungen übernimmt, die das Aufhören
von Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel, gewährleisten
und zugleich die Freiheit des Gewissens und der Religion verbergen, ohne
andere als die durch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sittlichkeit gebotenen Einschränkungen. Dabei ist die Errichtung von
Festungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten, sowie die militärische
Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie nicht für Polizeidienste oder für
die Verteidigung des Gebiets erforderlich ist, zu verbieten. Auch sind
den anderen Mitgliedern des Bundes gleiche Möglichkeiten für Handel
und Gewerbe zu gewährleisten.
Endlich gibt es Gebiete, wie das südwestliche Afrika und gewisse Inseln
im australischen Stillen Ozean, die infolge der geringen Dichtigkeit
ihrer Bevölkerung, ihrer beschränkten Ausdehnung, ihrer Entfernung von
den Mittelpunkten der Zivilisation und ihres geographischen
Zusammenhangs mit den beauftragten Staaten oder infolge anderer Umstände
am besten nach den Gesetzen des Mandatars und als Integrierender
Bestandteil dieses Staates, vorbehaltlich der vorstehend im Interesse
der eingeborenen Bevölkerung vorgesehenen Schutzmaßnahmen, verwaltet
werden.
In allen Fällen hat der Mandatar dem Rat einen jährlichen Bericht über
die seiner Fürsorge übertragenen Gebiete vorzulegen.
Wenn der Umfang an Machtbefugnis, Aufsicht oder Verwaltung, der dem
Mandatar zusteht, nicht Gegenstand eines früheren Übereinkommens
zwischen den Bundesmitgliedern bildet, wird darüber von dem Rat
besondere Bestimmung getroffen.
Eine ständige Kommission erhält die Aufgabe, die Jahresberichte der
Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie dem Rate in allen bei
der Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein
Gutachten zu erstatten.
Artikel
23
Unter Vorbehalt und in Gemäßheit der Bestimmungen der gegenwärtig
bestehenden oder in Zukunft zu schließenden internationalen
Vereinbarungen werden die Bundesmitglieder
a) sich bemühen, für Männer, Frauen und Kinder in ihren eigenen
Gebieten sowie in allen Ländern, auf die sich ihre Handels- und
Gewerbebeziehungen erstrecken, angemessene und menschliche
Arbeitsbedingungen herzustellen und aufrechtzuerhalten, auch zu diesem
Zweck die erforderlichen internationalen Organisationen einzurichten und
zu unterhalten;
b) der eingeborenen Bevölkerung der ihrer Verwaltung anvertrauten
Gebiete eine angemessene Behandlung gewährleisten;
c) dem Bunde die allgemeine Überwachung der Verträge über den Mädchen-
und Kinderhandel sowie über den Handel mit Opium und anderen schädlichen
Waren übertragen;
d) dem Bunde die allgemeine Überwachung des Waffen- und
Munitionshandels mit denjenigen Ländern übertragen, wo die Überwachung
dieses Handels im allgemeinen Interesse erforderlich ist;
e) die notwendigen Bestimmungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs
und der Durchfuhr sowie eine angemessene Behandlung des Handels aller
Bundesmitglieder zu sichern und aufrechtzuerhalten, und zwar unter Berücksichtigung
der besonderen Bedürfnisse der im Kriege 1914 bis 1918 verwüsteten
Gegenden;
f) internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von
Krankheiten treffen.
Artikel
24
Alle bereits früher durch Kollektivverträge errichteten
internationalen Büros treten, vorbehaltlich der Zustimmung der
Vertragsparteien, unter die Leitung des Bundes. Alle sonstigen
internationalen Büros und alle Kommissionen zur Regelung von
Angelegenheiten internationalen Interesses, die künftig geschaffen
werden, werden der Autorität des Bundes unterstellt sein.
Für alle Fragen von internationalem Interesse, die durch allgemeine
Verträge geregelt, aber nicht der Überwachung durch internationale
Kommissionen oder Büros unterworfen sind, hat das Bundessekretariat auf
Verlangen der Vertragsparteien und mit Zustimmung des Rates alle
geeigneten Nachrichten zu sammeln und zu verteilen, sowie dabei jede
erforderliche oder erwünschte Unterstützung zu gewähren.
Der Rat kann entscheiden, daß die Ausgaben der Büros oder
Kommissionen, die unter die Leitung des Bundes treten, in die Ausgaben
des Sekretariats einbezogen werden.
Artikel
25
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das
Zusammenarbeiten gebührend autorisierter freiwilliger nationaler
Rote-Kreuz-Organisationen, welche die Verbesserung der Gesundheit, die
Vorbeugung von Krankheiten und die Linderung der Leiden der Welt zur
Aufgabe haben, anzuregen und zu fördern.
Artikel
26
Abänderungen der vorliegenden Satzung treten in Kraft, nachdem sie von
den Bundesmitgliedern, aus deren Vertretern der Rat besteht, und der
Mehrheit derjenigen Mitglieder, deren Vertreter die Versammlung bilden,
ratifiziert worden sind.
Jedem Bundesmitglied steht es frei, Abänderungen der Satzung
abzulehnen; in diesem Falle hört seine Zugehörigkeit zum Bunde auf.
Anlage
Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den Friedensvertrag
unterzeichnet haben:
Vereinigte Staaten von Amerika,
Australien,
Belgien,
Bolivien,
Brasilien,
Britisches Reich,
China,
Ekuador,
Frankreich,
Griechenland,
Guatemala,
Haiti,
Hedschas,
Honduras,
Indien,
Italien,
Japan,
Kanada,
Kuba,
Liberia,
Neuseeland,
Nikaragua,
Panama,
Peru,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
der serbisch-kroatisch- slowenische Staat,
Siam,
Südafrika,
Tschechoslowakei,
Uruguay.
Staaten, die zum Beitritt eingeladen sind:
Argentinien,
Chile,
Dänemark,
Kolumbien,
Niederlande,
Norwegen,
Paraguay,
Persien,
Salvador,
Schweden,
Schweiz,
Spanien,
Venezuela.
II. Teil
(Artikel 27-30). Grenzen Deutschlands.
Artikel
27
Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:
1. Mit Belgien:
Von dem Treffpunkt der drei Grenzen Belgiens, Hollands und Deutschlands
In südlicher Richtung:
die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die
Ostgrenze des Kreises Eupen, darin die Grenze zwischen Belgien und dem
Kreis Montjoie, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis
zum Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.
2. Mit
Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu deren Schnittpunkt mit der französischen
Grenze vom 18. Juli 1870.
3. Mit
Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit dem in
Teil III, Abschnitt IV (Saarbecken), in Artikel 48 gemachten
Vorbehalten.
6. Mit der
Tschechoslowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von
ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und
der Provinz Oberösterreich bis zu dem Punkt nördlich des ungefähr 8
km östlich von Neustadt liegenden Vorsprungs der alten Provinz Österreich-Schlesien.
7. Mit
Polen:
Von dem eben bestimmten Punkt..."in nördlicher Richtung bis zu dem
Punkt wo die Grenze der Provinz Posen die Bartsch (Barycz) trifft, von
dort in nordwestl. bzw. nördlicher Richtung bis zur Warthe (Warta) an
einem Punkt 7 km westlich Birnbaum (Miedzychód), von dort in nordöstl.
Richtung zur Netze (Notec), deren Lauf aufwärts bis zur Mündung des Küddow
(Gwda) südlich von Schneidemühl (Pila), von dort in nordöstl.
Richtung bis zur Ostsee an einem Punkt etwa 20 km westlich der Halbinsel
Hela (Hel). Durch diese Grenzziehung fielen beinahe die ganze Provinz
Posen und der größte Teil der Provinz Westpreußen an Polen. Über
Oberschlesien vgl. Artikel 88.
8. Mit Dänemark:
Vgl. Artikel 109, 110.
Artikel 28. Die Grenzen Ostpreußens umfassen im wesentlichen die
Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen, unter Abtretung des
Memellandes (Klaipeda). Hinsichtlich des Regierungsbezirks Allenstein
vgl. Artikel 94-98.
III.
Teil (Artikel 31-117). Politische Bestimmungen über Europa.
Erster
Abschnitt. Belgien.
Artikel 31
Deutschland erkennt an, daß die Verträge vom 19. April 1839, die die
Rechtslage Belgiens vor dem Kriege bestimmten, den gegenwärtigen Verhältnissen
nicht mehr entsprechen. Es stimmt daher der Aufhebung dieser Verträge
zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beachtung aller
Abkommen, die zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten
oder zwischen irgendeiner dieser Mächte und den Regierungen von Belgien
und von Holland zum Ersatz für die genannten Verträge von 1839
getroffen werden können. Sollte Deutschlands formeller Beitritt zu
solchen Abkommen oder zu irgendeiner Bestimmung solcher Abkommen
verlangt werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, ihnen
beizutreten.
Artikel
32
Deutschland erkennt die volle Staatshoheit Belgiens über das gesamte
strittige Gebiet von Moresnet (sogenanntes Neutral-Moresnet) an.
Artikel
33
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche
auf das Gebiet von Preußisch-Moresnet westlich der Straße von Lüttich
nach Aachen; der Teil dieser Straße am Rande dieses Gebietes gehört zu
Belgien.
Artikel
34
Ferner verzichtet Deutschland zugunsten Belgiens auf alle Rechte und
Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
Während der ersten 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages
werden in Eupen und Malmedy durch die belgischen Behörden Listen
ausgelegt. Die Bewohner dieser Gebiete haben das Recht, darin
schriftlich ihren Wunsch auszusprechen, daß diese Gebiete ganz oder
teilweise unter deutscher Staatshoheit bleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser
Volksabstimmung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen
Entscheidung anzunehmen sich Belgien verpflichtet.
Zweiter
Abschnitt. Luxemburg.
Artikel 40
Deutschland erkennt an, daß das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1.
Januar 1919 aufgehört hat, dem deutschen Zollverein anzugehören. Es
verzichtet auf alle Rechte bezüglich des Betriebes der Eisenbahnen,
stimmt der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums zu und nimmt
im voraus alle internationalen Vereinbarungen an, die zwischen den
alliierten und assoziierten Mächten bezüglich des Großherzogtums
getroffen werden.
Dritter
Abschnitt. Linkes Rheinufer.
Artikel 42
Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken Ufer
des Rheins wie auch auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich
dieses Flusses gezogenen Linie beizubehalten oder zu errichten.
Artikel
43
Ebenso sind in der im Artikel 42 angegebenen Zone die Unterhaltung oder
die Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger wie
auch in vorübergehender Form, sowie alle militärischen Übungen jeder
Art und die Aufrechterhaltung irgendwelchen materieller Vorkehrungen für
eine Mobilmachung untersagt.
Artikel
44
Falls Deutschland in irgendeiner Weise den Bestimmungen der Artikel 42
und 43 zuwiderhandeln sollte, würde dies als feindliche Handlung gegenüber
den Signatarmächten dieses Vertrages und als Versuch der Störung des
Weltfriedens betrachtet werden.
Vierter
Abschnitt. Saarbecken.
Artikel 45
Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich und
in Anrechnung auf den Betrag der völligen Wiedergutmachung von
Kriegsschäden, die Deutschland schuldet, tritt letzteres an Frankreich
das vollständige und unbeschränkte Eigentum an den Kohlengruben im
Saarbecken ab, wie dieses im Artikel 48 abgegrenzt ist. Das Eigentum
geht frei von allen Schulden und Lasten sowie mit dem ausschließlichen
Ausbeutungsrecht über.
Artikel
49
Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes, der hier als Treuhänder
erachtet wird, auf die Regierung des oben [Artikel 48] genau
festgesetzten Gebietes. Nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach
Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Bevölkerung dieses Gebietes
aufgefordert werden, sich für diejenige Staatshoheit zu entscheiden,
unter welche sie zu treten wünscht.
Anlage.
Kap. 2.
§ 16. Die Regierung des Gebietes des Saarbeckens wird einer Kommission
anvertraut, die den Völkerbund vertritt. Diese Kommission wird ihren
Sitz im Gebiet des Saarbeckens haben.
Fünfter
Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
Die hohen vertragschließenden Mächte haben die moralische
Verpflichtung anerkannt, das Unrecht wieder gutzumachen, das Deutschland
im Jahre 1871 sowohl gegen das Recht Frankreichs als auch gegen den
Willen der Bevölkerung von Elsaß und Lothringen begangen hat, die von
ihrem Vaterland trotz der feierlichen Proteste ihrer Vertreter in der
Versammlung von Bordeaux abgetrennt worden sind. Sie sind einig über
die folgenden Artikel:
Artikel
51
Die in Gemäßheit des zu Versailles am 26. Februar 1871 unterzeichneten
Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages vom 10. Mal 1871 an
Deutschland abgetretenen Gebiete sind von dem Tage des
Waffenstillstands, vom 11. November 1918, an wieder unter die französische
Staatshoheit getreten.
Die Bestimmungen der Verträge, die die Festsetzung der Grenze vor 1871
enthalten, treten wieder in Kraft.
Artikel
55
Die in Artikel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und ledig von allen öffentlichen
Schulden an Frankreich zurück unter den Bedingungen, die in Artikel 255
des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages
vorgesehen sind.
Artikel
56
In Gemäßheit der Festsetzung des Artikel 256 des Teiles IX
(Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages tritt Frankreich
in Besitz von allen Gütern und allem Eigentum des Deutschen Reichs oder
der deutschen Staaten, die in den im Artikel 51 erwähnten Gebieten
liegen, ohne aus diesem Grunde den abtretenden Staaten etwas zu zahlen
oder gutzuschreiben ...
Artikel
65
Binnen einer Frist von drei Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden
Vertrages werden die Häfen von Straßburg und Kehl für eine Dauer von
sieben Jahren zum Zweck ihrer Ausnutzung einheitlich organisiert ...
Sechster
Abschnitt. Österreich.
Artikel 80
Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Österreichs und wird sie
streng in den durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten
und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen als unabänderlich
beachten, es sei denn mit Zustimmung des Rates des Völkerbundes.
Siebenter
Abschnitt. Tschechoslowakischer Staat.
Artikel 81
Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten und assoziierten Mächte
getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit des Tschechoslowakischen
Staates, der das autonome Gebiet der Ruthenen im Süden der Karpaten
einbegreift. Es erklärt, die Grenzen dieses Staates, so wie sie von den
alliierten und assoziierten Hauptmächten und den anderen beteiligten
Staaten festgesetzt werden, anzuerkennen.
Artikel
83
Deutschland verzichtet zugunsten der Tschechoslowakei auf das
Hultschiner Ländchen.
Achter
Abschnitt. Polen.
Artikel 87
Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten und assoziierten Mächte
getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet
zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf die an Polen
abgetretenen Gebiete.
Artikel
88
Im größten Teil Oberschlesiens werden die Bewohner aufgerufen, durch
Abstimmung zu entscheiden, ob sie zu Deutschland oder zu Polen zu gehören
wünschen.
Anlage.
§ 1. Sogleich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und binnen
einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemessenden Frist haben die
deutschen Truppen, wie auch die deutschen Beamten, welche von der in §
2 vorgesehenen Kommission bezeichnet werden können, den der Abstimmung
unterliegenden Bezirk zu verlassen ...
Innerhalb der gleichen Frist sind die in diesem Bezirk eingerichteten
Arbeiter- und Soldatenräte aufzulösen; die aus einem anderen Gebiet
stammenden Mitglieder derselben, die am Tage des Inkrafttretens des
vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit ausüben oder sie seit dem 1. März
1919 aufgegeben haben, haben ebenfalls das Land zu verlassen ...
§ 2. Der
Bezirk der Volksabstimmung wird sofort unter die Oberhoheit einer
internationalen Kommission von vier von den Vereinigten Staaten von
Nordamerika, Frankreich, dem britischen Reich und Italien ernannten
Mitgliedern gestellt. Er wird von Truppen der alliierten und
assoziierten Mächte besetzt ...
Artikel
89
Polen verpflichtet sich, den Personen, Waren, Schiffen, Kähnen, Waggons
und Postsendungen im Transit zwischen Ostpreußen und dem übrigen
Deutschland Transitfreiheit durch das polnische Gebiet, einschließlich
seiner Gewässer zu gewähren, und sie in bezug auf Erleichterungen,
Beschränkungen und alle anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig
zu behandeln, wie die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und
Postsendungen von polnischer Nationalität, Herkunft, Einfuhr,
Eignerschaft oder einer Ausgangsstation, die entweder polnisch ist oder
günstigere Behandlung genießt, als Polen sie bietet.
Die Transitgüter sollen von allen Zoll- oder anderen ähnlichen Gebühren
befreit sein ...
Neunter
Abschnitt. Ostpreußen.
Artikel 94-98
Im südlichen Teil Ostpreußens (im wesentlichen den Regierungsbezirk
Allenstein umfassend) und im nordöstlichen Teil Westpreußens wird eine
Abstimmung der Einwohner über die künftige Zugehörigkeit zu Ostpreußen
oder Polen stattfinden. .Die alliierten und assoziierten Hauptmächte
werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend
bestimmen.
Elfter
Abschnitt. Die Freie Stadt Danzig.
Artikel 100
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte
auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet Danzigs und der
Weichsel(Wisla)mündung.
Artikel
102
Die alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich, die Stadt
Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet zur Freien Stadt zu
erklären. Sie wird unter den Schutz des Völkerbundes gestellt.
Artikel
103
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit einem
Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsmäßig ernannten Vertretern
der Freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird unter die Bürgschaft des Völkerbundes
gestellt. Der Oberkommissar wird ebenso beauftragt, in erster Instanz über
alle Streitigkeiten zu entscheiden, welche sich zwischen Polen und der
Freien Stadt über den gegenwärtigen Vertrag oder die ergänzenden
Abmachungen und Vereinbarungen ergeben. Der Oberkommissar hat seinen
Sitz in Danzig.
Artikel
104
Ein Abkommen, dessen Wortlaut festzulegen sich die alliierten und
assoziierten Hauptmächte verpflichten und das zur gleichen Zeit in
Kraft treten wird, wenn die Erklärung Danzigs zur Freien Stadt erfolgt,
soll zwischen der polnischen Regierung und der genannten in Aussicht
genommenen Freien Stadt getroffen werden:
1. um die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und
eine Freizone im Hafen einzurichten;
2. um Polen ohne jede Einschränkung den freien Gebrauch und die
Benutzung der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais und sonstigen
Anlagen im Gebiet der Freien Stadt zu sichern, welche für die Einfuhr
und Ausfuhr aus Polen notwendig sind;
3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und des
gesamten Eisenbahnnetzes im Gebiet der Freien Stadt zu sichern ...
Zwölfter
Abschnitt. Schleswig.
Artikel 109, 110
Die Bevölkerung Nordschleswigs wird durch Abstimmung über die
Festsetzung der Grenze zwischen Deutschland und Dänemark entscheiden.
Dreizehnter
Abschnitt. Helgoland.
Artikel
115
Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel Helgoland
und der Düne werden unter Aufsicht der Regierungen der alliierten
Hauptmächte von der deutschen Regierung auf eigene Kosten binnen einer
Frist zerstört, die von den genannten Regierungen festgesetzt wird ...
Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen
Anlagen, noch diese Häfen, noch irgendeine ähnliche Anlage
wiederherstellen.
Vierzehnter
Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
Artikel 116
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August
1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet
sich, dessen Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten ...
Artikel
117
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge
oder Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Mächte
mit den Staaten abschließen werden, die sich auf dem Gesamtgebiet des
früheren russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in
einem Teile desselben gebildet haben oder bilden werden, und die Grenzen
dieser Staaten, so wie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen.
IV. Teil
(Artikel 119-158). Deutsche Rechte und Interessen außerhalb
Deutschlands.
Artikel
118
Außerhalb seiner europäischen Grenzen, wie sie durch den gegenwärtigen
Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf alle Rechte, Ansprüche
und Vorrechte in bezug auf alle Gebiete, die ihm oder seinen Verbündeten
gehörten, und auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm aus
irgendeinem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber
zustanden.
Deutschland verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Annahme
der Maßnahmen, welche von den alliierten und assoziierten Hauptmächten,
wenn nötig im Benehmen mit dritten Mächten, zur Regelung der aus den
verstehenden Bestimmungen entstehenden Folgen getroffen sind oder
werden.
Insbesondere erklärt Deutschland die Annahme der Bestimmungen der
folgenden Artikel, die sich auf einige besondere Gegenstände beziehen.
Erster
Abschnitt. Deutsche Kolonien.
Artikel 119
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte
auf alle seine Rechte und Ansprüche in bezug auf seine überseeischen
Besitzungen.
Artikel
120
Alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Deutschen Reiches oder
irgendeines deutschen Staates in diesen Gebieten geht unter den in
Artikel 257 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrages festgesetzten Bedingungen auf die Regierung über, die die
Regierungsgewalt in diesen Gebieten ausübt ...
Zweiter
Abschnitt. China.
Artikel
128
Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile
aus den Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten
Schlußprotokolls nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungen ...
Artikel
132
Deutschland willigt in die Aufhebung der von der chinesischen Regierung
zugestandenen Verträge, auf denen die deutschen Konzessionen in Hankau
und Tientsin gegenwärtig beruhen ...
Dritter
Abschnitt. Siam.
Artikel 135
Deutschland erkennt alle Verträge, Vereinbarungen und Abmachungen
zwischen ihm und Siam sowie alle darauf beruhenden Rechte, Ansprüche
und Vorrechte einschließlich aller Rechte der Konsulargerichtsbarkeit
in Siam vom 22. Juli 1917 ab als verfallen an.
Vierter
Abschnitt. Liberia.
Artikel 138
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus den Abkommen
von 1911 und 1912, betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht der
Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.
Es erklärt außerdem seinen Verzicht auf jeden Beteiligungsanspruch an
allen Maßnahmen, die für die Wiederaufrichtung Liberias getroffen
werden könnten.
Fünfter
Abschnitt. Marokko.
Artikel 141
Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die
ihm durch die Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906 und durch die
deutsch-französischen Verträge vom 9. Februar 1909 und vom 4. November
1911 zugestanden sind. Alle Verträge, Übereinkommen, Abmachungen oder
Kontrakte, die von ihm mit dem scherifischen Reiche getroffen worden
sind, gelten seit dem 3. August 1914 als aufgehoben ...
Sechster
Abschnitt. Ägypten.
Artikel 147
Deutschland anerkennt das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte
Protektorat über Ägypten und verzichtet auf die Kapitulationen in Ägypten
...
Achter
Abschnitt. Schantung.
Artikel 156
Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle seine Rechte, Ansprüche
und Vorrechte - insbesondere auf die, welche das Gebiet von Kiautschou,
Eisenbahnen, Bergwerke und unterseeische Kabel betreffen -, welche es
auf Grund des zwischen ihm und China am 6. März 1898 abgeschlossenen
Vertrages sowie aller anderer Vereinbarungen bezüglich der Provinz
Schantung erworben hat ...
V. Teil
(Artikel 159-213). Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
Artikel 160
1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr als
sieben Infanterie-Divisionen und drei Kavallerie-Divisionen umfassen.
Von diesem Zeitpunkt an darf die gesamte Iststärke des Heeres der
Staaten, die Deutschland bilden, nicht einhunderttausend Mann überschreiten,
einschließlich Offiziere und das Personal des Depots. Das Heer soll
ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Gebiets
und als Grenzschutz verwandt werden.
Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe,
einerlei wie sie zusammengesetzt sein mögen, darf viertausend nicht überschreiten.
3. Die Divisionen dürfen unter nicht mehr als zwei Armeekorps-Kommandos
zusammengefaßt sein.
Das Halten oder die Bildung von anders zusammengefaßten Streitkräften
oder von anderen Behörden für den Truppenbefehl oder für die
Kriegsvorbereitung ist verboten. Der deutsche Große Generalstab und
alle ähnlichen Behörden werden aufgelöst und dürfen in keinerlei
Form wieder aufgestellt werden ...
Artikel
168
Die Herstellung von Waffen, Munition oder irgendwelchem Kriegsmaterial
darf nur in Fabriken oder Werkstätten erfolgen, deren Lage den
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte mitgeteilt und
von ihnen gebilligt ist. Sie behalten sich das Recht vor, die Anzahl
derselben einzuschränken ...
Artikel
170
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art
nach Deutschland ist streng verboten.
Das gleiche gilt für die Herstellung und die Ausfuhr von Waffen,
Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach fremden Ländern.
Artikel
171
Da der Gebrauch von erstickenden, giftigen und anderen Gasen oder ähnlichen
Flüssigkeiten, Stoffen oder Mitteln verboten ist, wird ihre Herstellung
in Deutschland und ihre Einfuhr streng untersagt.
Dasselbe gilt für alle Stoffe, die eigens für die Herstellung,
Lagerung und den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Mittel bestimmt
sind.
Die Herstellung und Einfuhr von Panzerwagen, Tanks und allen ähnlichen
Konstruktionen, die für kriegerische Zwecke verwendbar sind, ist
Deutschland ebenfalls verboten.
Artikel
173
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
Die deutsche Armee darf nur durch freiwillige Verpflichtung gebildet und
ergänzt werden.
Artikel
174
Die Unteroffiziere und Soldaten verpflichten sich für die Dauer von zwölf
Jahren.
Die Zahl der Leute, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer
Verpflichtungszeit entlassen werden, darf im Jahre nicht mehr als 50%
der Iststärke betragen, die in Absatz 2 von Nummer 1 des Artikel 160
dieses Vertrages festgesetzt ist.
Artikel
175
Die Offiziere, die in der Armee verbleiben, müssen sich verpflichten,
in ihr mindestens bis zum Alter von 45 Jahren zu dienen.
Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, mindestens
25 Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun ...
Artikel
180
Alle befestigten Werke, Festungen und Landbefestigungen, die auf
deutschem Gebiet im Westen bis zu 50 km östlich des Rheins liegen, müssen
abgerüstet und geschleift werden ...
Das Befestigungssystem an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands bleibt i
seinem jetzigen Zustand bestehen.
Artikel
181
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrages an dürfen die deutschen in Dienst befindlichen Seestreitkräfte
nicht mehr betragen als:
6 Schlachtschiffe der Deutschland- oder Lothringen-Klasse, 6 kleine
Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote oder eine gleiche Zahl von
Schiffen, die zu ihrem Ersatz gebaut wird, wie in Artikel 190
vorgesehen.
Unterseeboote dürfen darunter nicht enthalten sein.
Alle andern Kriegsschiffe müssen außer Dienst gestellt oder für
Handelszwecke verwandt werden, sofern der gegenwärtige Vertrag nicht
das Gegenteil bestimmt.
Artikel
183
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrages an darf die Gesamtkopfstärke der deutschen Kriegsmarine,
einschließlich der Schiffsbesatzungen, Küstenverteidigung,
Signalstationen, Verwaltung und des sonstigen Landdienstes, 15.000 Mann
nicht überschreiten, einschließlich der Offiziere und Mannschaften
aller Grade und Dienstzweige.
Die Gesamtzahl der Offiziere und Deckoffiziere darf 1.500 nicht überschreiten.
Artikel
190
Es ist Deutschland verboten, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen oder zu
erwerben, außer zum Ersatz der in Dienst befindlichen Einheiten gemäß
Artikel 181 des gegenwärtigen Vertrages ...
Artikel
194
Das Personal der deutschen Marine soll sich ausschließlich durch
freiwillige Verpflichtung ergänzen, die bei Offizieren und
Deckoffizieren für eine Zeitdauer von mindestens fünfundzwanzig
laufenden Jahren, bei Unteroffizieren und Mannschaften von zwölf
laufenden Jahren eingegangen werden muß ...
Artikel
198
Die bewaffnete Macht Deutschlands darf keine Land- oder
Marine-Luftstreitkräfte umfassen ...
VI. Teil
(Artikel 214-226). Kriegsgefangene und Grabstätten.
VII.
Teil (Artikel 227-230). Strafbestimmungen.
Artikel
227
Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von
Hohenzollern, ehemaligen Deutschen Kaiser, unter öffentliche Anklage
wegen schwerster Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit
der Verträge.
Ein besonderer Gerichtshof wird gebildet werden, um den Angeklagten
unter Wahrung der wesentlichen Bürgschaften seines Verteidigungsrechtes
zu richten ...
Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die niederländische
Regierung ein Ersuchen richten, ihnen den ehemaligen Kaiser zum Zwecke
seiner Aburteilung auszuliefern.
Artikel
228
Die deutsche Regierung erkennt die Befugnis der alliierten und
assoziierten Mächte an, vor ihre Militärgerichte solche Personen zu
stellen, die wegen einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges
verstoßenden Handlung angeklagt sind ...
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder
derjenigen von ihnen, die sie darum ersuchen wird, alle Personen
auszuliefern, die angeklagt sind, eine Handlung gegen die Gesetze und
Gebräuche des Krieges begangen zu haben, und die ihr namentlich oder
nach dem Rang, dem Amt oder der Beschäftigung in deutschen Diensten
bezeichnet werden.
VIII.
Teil (Artikel 231-247). Wiedergutmachungen.
Artikel
231
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland
erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber aller
Verluste und aller Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten
und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen
durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen
Krieges erlitten haben.
Artikel
232
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die
Hilfsmittel Deutschlands nicht ausreichen, um die vollständige
Wiedergutmachung aller dieser Verluste und aller dieser Schäden
sicherzustellen, indem sie der ständigen Verminderung dieser
Hilfsmittel Rechnung tragen, die sich aus den übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages ergibt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen verlangen indessen und
Deutschland übernimmt die Verpflichtung, daß alle Schäden wieder
gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung jeder der alliierten und
assoziierten Regierungen und ihrem Eigentum während der Zeit, da diese
Macht sich im Kriegszustand mit Deutschland befand, durch den erwähnten
Angriff zu Lande, zur See und aus der Luft zugefügt sind, und überhaupt
alle Schäden, wie sie in der Anlage I näher bestimmt sind ... [Anlage
I: Ausnahmslos alle von Zivilpersonen erlittenen Schäden,
Kriegsgefangenen durch schlechte Behandlung zugefügte Schäden,
Rentenzahlungen an überlebende militärische Kriegsopfer,
Unterhaltszahlungen an die Familien von Militärangehörigen u.a.m.]
Artikel
233
Die Höhe der erwähnten Schäden, deren Wiedergutmachung von
Deutschland geschuldet wird, wird von einer interalliierten Kommission
festgestellt werden. Die Kommission erhält die Bezeichnung
Wiedergutmachungskommission ...
Die Beschlüsse dieser Kommission über die Höhe der obenbezeichneten
Schäden sollen spätestens am 1. Mai 1921 aufgesetzt und der deutschen
Regierung als Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen mitgeteilt werden.
Die Kommission wird gleichzeitig einen Zahlungsplan aufstellen; sie wird
dabei die Fristen und die Art und Weise für die Ablösung der
Gesamtschuld durch Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von dreißig
Jahren vorsehen, der mit dem 1. Mai 1921 beginnt ...
Artikel
235
Damit die alliierten und assoziierten Mächte schon jetzt den
Wiederaufbau ihres industriellen und wirtschaftlichen Lebens in Angriff
nehmen können, zahlt Deutschland vor Feststellung der endgültigen Höhe
ihrer Ersatzansprüche während der Jahre 1919 und 1920 und in den
ersten vier Monaten des Jahres 1921 den Gegenwert von 20 Milliarden
(zwanzig Milliarden) Mark Gold in Anrechnung auf die obigen Forderungen
...
Artikel
236
Deutschland willigt außerdem darein, daß seine wirtschaftlichen
Hilfsmittel unmittelbar in den Dienst der Wiedergutmachungen gestellt
werden, nach näherer Bestimmung der Anlagen III, IV, V und VI, welche
die Handelsflotte, die Wiederherstellung in Natur, Kohle und
Kohlenprodukte, Farbstoffe und andere chemische Erzeugnisse betreffen,
vorausgesetzt, daß der Wert der übertragenen Güter und der nach Maßgabe
der genannten Anlagen erfolgten Leistungen in der vorgeschriebenen Weise
festgestellt ist, Deutschland gutgeschrieben und von den in den
vorstehenden Artikeln vorgesehenen Verpflichtungen in Abzug gebracht
wird.
Artikel
237
Die von Deutschland zur Befriedigung der vorbezeichneten
Schadensanmeldungen bewirkten Teilzahlungen einschließlich derer, die
in den vorstehenden Artikeln bezeichnet sind, werden von den alliierten
und assoziierten Regierungen nach einem Schlüssel verteilt, der von
ihnen im voraus und auf der Grundlage der Billigkeit und der Rechte
einer jeden bestimmt ist ...
In Anlage
III heißt es:
§ 1. Deutschland erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte
auf Ersatz aller Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge an, die infolge
von Kriegsereignissen verlorengegangen oder beschädigt sind, und zwar
Tonne für Tonne (Bruttotonne) und Klasse für Klasse ...
Die deutsche Regierung tritt den alliierten und assoziierten Regierungen
im eigenen Namen und so, daß alle anderen Beteiligten dadurch gebunden
werden, das Eigentum an allen seinen Angehörigen gehörenden
Handelsschiffen von 1.600 Bruttotonnen und darüber ab, desgleichen die
Hälfte des Tonnengehalts der Schiffe, deren Bruttotonnage zwischen
1.000 und 1.600 Tonnen beträgt, und je ein Viertel des Tonnengehalts
der Fischdampfer und der anderen Fischereifahrzeuge.
§ 2. Die
deutsche Regierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Vertrags der Wiedergutmachungskommission alle im § 1
bezeichneten Schiffe und sonstigen Seefahrzeuge zu übergeben.
In der
Anlage V heißt es:
§ 1. Deutschland verpflichtet sich, auf Anfordern der Signatarmächte
des vorliegenden Friedensvertrages folgende Mengen von Kohlen und
Kohlennebenprodukten zu liefern.
§ 2.
Deutschland liefert an Frankreich während der Dauer von 10 Jahren 7
Millionen Tonnen Kohle jährlich. Ferner liefert Deutschland an
Frankreich jedes Jahr soviel Kohlen, als der Unterschied zwischen der
Jahresförderung vor dem Kriege aus den Bergwerken des Nordens und des
Pas-de-Calais, die durch den Krieg zerstört sind, und der Förderung
aus den Bergwerken dieses Beckens während des in Betracht kommenden
Jahres beträgt. Diese Lieferung findet 10 Jahre lang statt. Sie soll während
der ersten 5 Jahre 20 Millionen Tonnen jährlich und während der
folgenden 5 Jahre 8 Millionen Tonnen jährlich nicht überschreiten ...
§ 3.
Deutschland liefert an Belgien jährlich 8 Millionen Tonnen Kohlen während
der Dauer von 10 Jahren.
§ 4.
Deutschland liefert an Italien folgende Höchstmengen an Kohle:
Juli 1919 bis Juni 1920: 4 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1920 bis Juni 1921: 6 Millionen Tonnen,
Juli 1921 bis Juni 1922: 7 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1922 bis Juni 1923: 8 Millionen Tonnen,
Juli 1923 bis Juni 1924: 8 ½ Millionen Tonnen
und während der nächsten fünf Jahre: Je 8 ½ Millionen Tonnen...
IX. Teil
(Artikel 248-263). Finanzielle Bestimmungen.
Artikel
249
Deutschland trägt die gesamten Kosten für den Unterhalt aller
alliierten und assoziierten Armeen in den besetzten deutschen Gebieten
Tage der Unterzeichnung des Waffenstillstandes, dem 11. November 1918 ab
...
Artikel
260
Unbeschadet der Verzichtleistungen auf Rechte, welche Deutschland für
sich oder seine Reichsangehörigen auf Grund der Bestimmungen dieses
Vertrages auszusprechen hat, kann die Wiedergutmachungskommission
innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab
verlangen, daß die deutsche Regierung alle Rechte und Interessen
erwirbt, welche deutsche Reichsangehörige an irgendeiner öffentlichen
Unternehmung oder an irgendeiner Konzession in Rußland, in China, in Österreich,
in Ungarn, in Bulgarien, in der Türkei. in den Besitzungen und Nebenländern
dieser Staaten oder in einem Gebietsteile besitzt, welcher bisher
Deutschland oder seinen Alliierten gehörte und welcher von Deutschland
oder seinen Alliierten an irgendeine Macht abgetreten oder gemäß dem
vorliegenden Vertrag von einem Mandatar verwaltet werden muß.
Andererseits muß die deutsche Regierung binnen 6 Monaten von der
Stellung der Forderung ab alle diese Rechte und Interessen und alle
gleichartigen Rechte und Interessen, die die deutsche Regierung selbst
besitzt, auf die Wiedergutmachungskommission übertragen ...
X. Teil
(Artikel 264-312). Wirtschaftliche Bestimmungen.
Artikel
264
Deutschland verpflichtet sich, Waren, Rohstoffe oder Fabrikate
irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten, die in deutsches
Gebiet eingeführt werden, ohne Rücksicht auf ihren Herkunftsort,
keinen anderen oder höheren Zollsätzen oder Gebühren (einschließlich
innerer Abgaben) zu unterwerfen als solchen, denen dieselben Waren,
Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines anderen der erwähnten Staaten oder
eines anderen fremden Landes unterworfen sind ...
Artikel
267
Alle Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte in bezug auf Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die von Deutschland irgendeinem der
alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden
Lande gewährt werden, werden gleichzeitig und bedingungslos ohne
diesbezügliche Aufforderung und ohne Gegenleistung auf alle alliierten
und assoziierten Staaten ausgedehnt.
Artikel 264 und 267 "verlieren fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages ihre Wirksamkeit..." (Artikel 280).
Artikel
292
Deutschland erkennt an, daß alle Verträge, Abmachungen und
Vereinbarungen aufgehoben sind und aufgehoben bleiben, welche es mit Rußland
oder irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet ehemals
einen Teil Rußlands bildete, ebenso mit Rumänien vor dem 1. August
1914 oder seit diesem Datum bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages
geschlossen hat.
Artikel
297
Unter dem Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen, die sich aus dem
gegenwärtigen Vertrage ergeben könnten, behalten sich die alliierten
und assoziierten Mächte das Recht vor, alles Eigentum, alle Rechte und
Interessen, die sich am Tage des Inkrafttretens des Vertrags auf
deutsche Reichsangehörige beziehen oder auf von Ihnen beaufsichtigte
Gesellschaften, die auf Ihrem Gebiet, in ihren Kolonien, Besitzungen und
Schutzgebieten einschließlich der ihnen auf Grund des gegenwärtigen
Vertrages abgetretenen Gebiete liegen, zurückzubehalten und zu
liquidieren ...
XI. Teil
(Artikel 313-320). Luftschiffahrt.
XII.
Teil (Artikel 321-386). Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Artikel
321
Deutschland verpflichtet sich, Personen, Gütern, See- oder Flußschiffen,
Eisenbahnwagen und dem Postverkehr von oder nach den Gebieten
irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte, gleichviel, ob sie
an Deutschland angrenzen oder nicht, die freie Durchfuhr durch sein
Gebiet auf den für den Internationalen Verkehr geeignetsten
Transportwegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen
zu gewähren; zu diesem Zweck wird die Durchfahrt quer durch Hoheitsgewässer
gestattet. Die Personen, Güter, See- oder Flußschiffe, Personenwagen,
Güterwagen und der Postverkehr werden keinem Durchfuhrzoll noch unnötigen
Aufenthalten und Einschränkungen unterworfen und haben in Deutschland
ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie der innerdeutsche Verkehr in
bezug auf Gebühren und Erleichterungen, ebenso wie in jeder anderen
Hinsicht.
Die Durchgangsgüter sind von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben
befreit ...
XIII.
Teil (Artikel 387-427). Arbeit.
Da der Völkerbund
die Begründung des Weltfriedens zum Ziele, hat und ein solcher Friede
nur auf dem Boden der sozialen Gerechtigkeit begründet werden kann; und
da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, welche für eine große Zahl von
Menschen Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen mit sich bringen, durch
die eine derartige Unzufriedenheit erzeugt wird, daß der Weltfriede und
die Welteintracht in Gefahr geraten, und eine Verbesserung dieser Verhältnisse
dringend erforderlich ist, z. B. in bezug auf die Regelung der
Arbeitszeit, die Festlegung eines Maximalarbeitstages und einer
Maximalarbeitswoche, die Regelung des Arbeitsmarktes, die Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit, die Sicherstellung eines Lohnes, der angemessene
Daseinsbedingungen gewährleistet, den Schutz der Arbeiter gegen
allgemeine und Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, den Schutz der
Kinder, Jugendlichen und Frauen, die Alters- und Invalidenrenten, den
Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeiter, die
Anerkennung des Grundsatzes der Koalitionsfreiheit, die Organisation der
beruflichen und technischen Fortbildung und andere gleichartige Maßnahmen;
da endlich die Nichtannahme wirklich menschenwürdiger
Arbeitsbedingungen durch einen Staat ein Hindernis für die Bemühungen
der anderen Nationen bedeutet, welche das Los der Arbeiter ihrer eigenen
Länder zu bessern wünschen, so haben die Hohen vertragschließenden
Parteien, bewegt durch Gefühle der Gerechtigkeit und der
Menschlichkeit, wie auch durch den Wunsch, einen dauernden Weltfrieden
zu sichern, folgendes vereinbart:
Artikel
387
Um an der Verwirklichung des in der Einleitung niedergelegten Programms
zu arbeiten, wird eine ständige Organisation begründet.
Die ursprünglichen Mitglieder des Völkerbundes sollen die ursprünglichen
Mitglieder dieser Organisation sein. Später soll die Mitgliedschaft im
Völkerbunde die Mitgliedschaft in der genannten Organisation zur Folge
haben.
Artikel
388
Die ständige Organisation soll umfassen:
1. eine allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder,
2. ein internationales Arbeitsamt unter Leitung des im Artikel 393
vorgesehenen Verwaltungsrats.
Artikel
392
Das internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes errichtet
und bildet einen Bestandteil des Bundes.
Artikel
393
Das internationale Arbeitsamt untersteht der Leitung eines
Verwaltungsrates von 24 Personen, die nach folgenden Vorschriften
bestimmt werden:
Der Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes setzt sich wie folgt
zusammen:
12 Personen als Vertreter der Regierungen,
6 Personen, die von den Vertretern der Arbeitgeber in der Konferenz gewählt
sind,
6 Personen, die von den Vertretern der Angestellten und Arbeiter in der
Konferenz gewählt werden ...
Artikel
396
Die Aufgaben des Internationalen Arbeitsamtes umfassen die
Zentralisierung und Verteilung aller Auskünfte in bezug auf die
internationale Regelung der Arbeiterverhältnisse und
Arbeitsbedingungen, insbesondere die Bearbeitung der Fragen, welche der
Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Abkommen vorgelegt
werden sollen, sowie die Ausführung aller durch die Konferenz
beschlossenen besonderen Ermittlungen ...
XIV.
Teil (Artikel 428-433). Sicherheiten für die Ausführung.
Artikel
428
Als Sicherheit für die Ausführung des vorliegenden Vertrages durch
Deutschland werden die deutschen Gebiete westlich des Rheins einschließlich
der Brückenköpfe durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte
während eines Zeitraumes von 15 Jahren besetzt, der mit dem
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages beginnt.
Artikel
429
Wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages durch Deutschland
getreulich erfüllt werden, so soll die im Artikel 428 vorgesehene
Besetzung nach und nach in folgender Weise eingeschränkt werden:
1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Köln
und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Laufe der Ruhr, dann der
Eisenbahnlinie Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach, ferner der Straße
von Rheinbach nach Sinzig folgt, und die den Rhein bei dem Einfluß der
Ahr trifft, wobei die vorhin genannten Straßen, Eisenbahnen und Orte außerhalb
der besagten Räumungszone bleiben.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von
Coblenz und die Gebiete nördlich einer Linie, die an dem Schnittpunkte
der Grenzen Belgiens, Deutschlands und Hollands beginnt, etwa vier
Kilometer südlich Aachen verläuft, dann bis zum Höhenrücken von
Vorst-Gemünd verläuft, dann östlich der Eisenbahnlinie des Urfttales,
dann über Blankenhain, Waldorf, Dreis, Ulmen bis zur Mosel, diesem
Flusse von Bremm bis Nehren folgt, dann über Kappel und Simmern der Höhenlinie
zwischen Simmern und dem Rhein folgt und diesen Fluß bei Bacharach
erreicht, wobei alle genannten Orte, Täler, Straßen und Eisenbahnen außerhalb
der Räumungszone bleiben.
3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von
Mainz, der Brückenkopf von Kehl und der Rest des besetzten deutschen
Gebiets.
Wenn zu diesem Zeitpunkte die Sicherheiten gegen einen nicht
herausgeforderten Angriff Deutschlands von den alliierten und
assoziierten Regierungen nicht als ausreichend betrachtet werden, so
kann die Entfernung der Besatzungstruppen in dem Maße aufgeschoben
werden, wie dies zur Erreichung der genannten Bürgschaften für nötig
erachtet wird.
Artikel
430
Falls die Wiedergutmachungskommission während der Besetzung oder nach
Ablauf der im Vorhergehenden genannten 15 Jahre feststellt, daß
Deutschland sich weigert, die Gesamtheit oder einzelne der ihm nach dem
gegenwärtigen Vertrage obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen zu
erfüllen, so werden die im Artikel 429 genannten Gebiete ganz oder
teilweise sofort von neuem durch die alliierten und assoziierten Truppen
besetzt.
Artikel
433
Als Sicherheit für die Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages, durch welche Deutschland endgültig die Aufhebungen des
Vertrages von Brest-Litowsk wie auch aller Verträge, Konventionen und
Vereinbarungen anerkennt, die es mit der maximalistischen Regierung in
Rußland abgeschlossen hat, wie auch um die Wiederherstellung des
Friedens und einer guten Regierung in den baltischen Provinzen und in
Litauen zu sichern, sollen die deutschen Truppen, welche sich zur Zeit
in den genannten Gebieten befinden, innerhalb der Grenzen Deutschlands
zurückkehren, sobald die Regierungen der alliierten und assoziierten
Hauptmächte den Zeitpunkt mit Rücksicht auf die innere Lage dieser
Gebiete für gekommen erachten ...
XV. Teil
(Artikel 434-440) Verschiedene Bestimmungen.
Artikel
434
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge
und Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und
assoziierten Mächten mit den Mächten geschlossen werden, die auf
Seiten Deutschlands gekämpft haben, und sich mit den Bestimmungen
einverstanden zu erklären, welche bezüglich der Gebiete der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie, des Königreichs Bulgarien und
des Ottomanischen Reiches getroffen werden, auch die neuen Staaten
innerhalb der Grenzen, die auf diese Weise für sie festgelegt wurden,
anzuerkennen.
Martens,
Nouv. Recueil Général, 3. S., Bd. XI, S. 323 ff.
Der Friedensvertrag von Versailles nebst Schlußprotokoll und
Rheinlandstatut., Berlin 1925.
|